Satzung-Jugendordnung-Finanzrichlinie-Aufnahmeantrag
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: ANGLERVEREIN 1955 TRIEBES e.V., hat seinen Sitz in Triebes und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Greiz unter der Nummer 487 eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Angelfischereiverband e.V. (DAFV e.V.) und anderen Verbänden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein ist die Organisation der Angler des Ortes Zeulenroda-Triebes und Umgebung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele: a)die aktive Mitarbeit im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, und Naturschutz. Den Erhalt und die Mehrung der Vereinsgewässer und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden und Verbänden. b)weidgerechtes Angeln einzeln und in der Gemeinschaft; c)Fischereilehrgänge zur Ablegung der Sportfischerprüfung durchzuführen. d) Turnierangelsport
2. Der Verein lehnt jede Benachteiligung eines Mitgliedes aufgrund seiner Rasse, Religion oder der parteilichen Zugehörigkeit entschieden ab.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen können ersetzt werden.
6.Im Falle einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen von der Stadt-Zeulenroda-Triebes sofort zu verwalten. Gründet sich Zeitnah eine neue Vereinigung, welche die vorher genannten Zwecke erfüllt, so ist dieser das Vermögen als Startfinanzierung zu übergeben. Tritt dieser Fall nicht ein, so ist das Vermögen von der Stadt Zeulenroda-Triebes für einen gemeinnützigen Zweck, im Ortsteil Triebes, zu vergeben, der der Förderung von Freizeitsport und Erholung dient.
7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, ungeachtet ihres Wohnsitzes. Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können Kinder Mitglied werden. 2. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Berufung an die Mitgliederversammlung erfolgen, die dann endgültig entscheidet. 3. Der Erwerb einer Angelberechtigung ist mit der Vorlage des gültigen Fischereischeins verbunden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; alle, den Mitgliedern durch den Verein gebotenen Möglichkeiten zu nutzen; alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen; an den Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen; den Vorstand zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins zu wahren. den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen; Anschriftenänderungen kurzfristig dem Vorstand anzuzeigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: durch den Tod des Mitgliedes; durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch die Mitgliedschaft erst am 31.12. des laufenden Jahres beendet; durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten (vorher ist dem Mitglied, unter Wahrung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.); durch Beschluß des Vorstandes, falls die Beitragszahlung nach schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet wurde.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das Mitglied nicht von seinen früheren gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach 3 Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen.

§ 6 Der 1.Vorstand und der erweiterte Vorstand
Der 1. Vorstand des Vereines besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Schatzmeister, dem 1. Jugendwart und dem 1. Gewässerwart. Der erweiterte Vorstand umfasst bis zu 13 weitere Funktionen, nämlich dem stellvertretenden Vorsitzenden; Protokollführer/ Pressewart/Chronist; Sportwarte; Turniersportleiter; 1. Fischereiaufseher; stellvertretende Gewässerwarte; Stellvertreter Schatzmeister; Naturschutbeauftragter; Objektwart; Ausbildungsverantortlicher; stellvertretende Jugendwarte; Beisitzer im Vorstand. Der erweiterte Vorstand ist stimmberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des 1. Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. Schatzmeister vertreten. Für die Tätigkeit des Vorstandes gilt der jeweils gültige Geschäftsverteilungsplan.

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. Schatzmeister, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich zu dokumentieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Vereinigung mehrerer 1. Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Unplanmäßige Rechtsgeschäfte über 1.500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Genehmigung der Mitgliederversammlung dafür vorliegt.

§ 9 Mitgliederversammlung in der Gruppe
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden stimmberechtigt durch ihren Vorstand vertreten. Näheres regelt ihre Jugendordnung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein anwesendes Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein nichtanwesendes Mitglied vertreten. 1 Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Gruppenvorstandes. 2 Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die geleistete Arbeit und den Kassenbericht für das abgelaufene Kalenderjahr entgegen, genehmigt den aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand. 3 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens zweimal im Jahr, möglichst im ersten und letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, durch öffentlichen Aushang sowie durch das Amtsblatt der Stadt Triebes unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 11 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung, unabhängig der erschienen Mitglieder, beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Während der Versammlung besteht Rauch- und Handyverbot.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die §§ 9, 10 und 11 gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Revision
Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins werden von der Mitgliederversammlung 3 Revisoren gewählt. Deren Legislatur- periode beträgt 3 Jahre. Sie prüfen jährlich mindestens 2 mal, und einmal unvermutet und erstatten den schriftlichen Revisionsbericht, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellt die Revisionskommission den Antrag für die Entlastung des Vorstandes

§ 14 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus: Mitgliederbeiträgen; Angelberechtigungen; Einnahmen aus Veranstaltungen; Zuwendungen. Die Verwendung der Mittel hat der Vorstand der Jahreshauptversammlung offenzulegen. Vor Beginn des neuen Geschäftsjahres hat die Mitgliederversammlung über den Finanzplan des folgenden Geschäftsjahres zu entscheiden. Die Beiträge für die Mitgliedschaften in anderen Verbänden/Vereinen erfolgen entsprechend deren Satzungen.

§ 15 Beitrag
1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag.
2 Die Beiträge gelten als Jahresbeiträge und sind in voller Höhe bis spätestens 31. Januar des laufenden Kalenderjahres an den Verein zu entrichten.

§ 16 Sonstiges
Für die Tätigkeit des Vereins gelten sowohl bei der Ausübung des Angelsportes wie für den Umgang mit dem Vereinsvermögen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Gerichtsstand für den Verein ist das Amtsgericht Greiz.
Diese Satzung tritt in dieser geänderten Form am 07.Januar 2012 in Kraft.
Jugendordnung
Die Jugendgruppe besteht am 01.01.2010 aus 45 Mitgliedern. Sie hatte sich am 02. Juni 1999 im Vereinsbungalow des Anglerverein 1955 Triebes e.V. in Hohenleuben getroffen, um die Jugendornung zu erarbeiten und den Vorstand zu wählen.

Die Jugendgruppe trägt den Namen: „Die Triebeser Großfischjäger“
Sie bilden eine eigenständige Gruppe im Anglerverein 1955 Triebes e.V. In einfacher Abstimmung wurden im Dezember 2009 zuletzt gewählt:
1. Jugendwart: --- Ralf Rollberg
Stellvertretender Vorsitzender: --- Benedikt Böhm
Turniersport: --- Erik Schneider
Biotopwart: --- Tino Rollberg
Jungendgewässerwart: --- Lucas Miels
Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach dessen Entlastung alle zwei Jahre in einfacher Abstimmung. Der Vorstand informiert jedes Mitglied über alle Ereignisse und Vorhaben der Gruppe und des Vereines, er realisiert dies durch Information in den Aushängen des Vereines, im Amtsblatt der Stadt Triebes, informiert in der Schule und kann Beiträge in Angel- und anderen Zeitschriften bekanntgeben.
Zweck der Jugendgruppe
Unter Mitwirkung älterer Vereinsmitglieder das weidgerechte Angeln zu erlernen. Aktive Mitarbeit bei der Hege und Pflege der Gewässer, der Grundstücke und der Gebäude des Anglerverein 1955 Triebes e.V.. In Zusammenarbeit mit Behörden, Schulen und Vereinen die Natur zu schützen und Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu schaffen. Andere interessierte Kinder und Jugendliche bei der Erlangung des Fischereischeines zu unterstützen und für den Angelsport und den Naturschutz zu begeistern. Die Jugendgruppe repräsentiert bei Sportfesten und Jugendlagern und beim internationalen Jugendaustausch den Anglerverein 1955 Triebes e.V.. Turnierangelsportwettkämpfe sollen stattfinden.
Ort der Versammlungen
Die Jugendgruppe nutzt seit 2002, je nach Witterung das Gelände und das Gebäude des Sportplatzes Triebes, außerdem finden in der wärmeren Jahreszeit ständig, vorallem Donnerstags treffen am „Stau“, Triebes statt. Dort wird über Neues informiert und Erfahrungen ausgetauscht.
Seit dem 14.11.2009 besitzt die Jugendgruppe ein eigenes Jugendgewässer, den "Kemptersteich". Um dieses Gewässer, wie auch das Grundstück, kümmert sie sich besonders.
Entscheidungen werden gemeinnützig und demokratisch gefällt. Niemand darf bevorteilt oder benachteiligt werden. Keiner darf zur Mitarbeit gezwungen werden.
Finanzen
Der Anglerverein vergibt für die Jugendgruppe jedes Jahr einen Fond. Die Verwendung der Gelder ist mündlich durch den Vorstand der Jugendgruppe beim Vorstand des Anglervereines zu beantragen, der dann die Freigabe für sinnvolle Sachen genehmigt. Mögliche eigenständige Einkünfte (z.Bsp. Spenden) der Jugendgruppe sind für den Zweck der Jugendgruppe zu verwenden.
Mitgliedschaft
Jedes Mitglied des Anglerverein 1955 Triebes e.V. ist bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres automatisch Mitglied in der Jugendgruppe. Mitglieder über 21. Jahre werden nicht aus der Jugendgruppe ausgeschlossen. Kinder und Jugendliche, die nicht Mitglied oder noch nicht Mitglied des Anglerverein sind, dies aber wollen, sich bei der Arbeit der Jugendgruppe beteiligen, sowie über Kinder, die über die Vermittlung des Anglerverein den Fischereischein erwerben wollen, können, wenn der Vorstand der Jugendgruppe dies beschließt, Mitglied in der Jugendgruppe werden. Geangelt werden darf jedoch nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht:
An allen gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen. Patenschaften zu organisieren und zu nutzen. Den Vorstand zu wählen und in diesen gewählt zu werden. Der Vorstand hat das Recht:
Alle Vorgänge im Vorstand des Anglerverein zu beobachten und hat das Recht der Mitsprache bei Entscheidungen, welche die Jugendgruppe betreffen. Alle Schreiben, Unterlagen, Zeitschriften und Informationen des Vorstandes einzusehen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
Die Jugendgruppe und den Verein nach besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereines zu wahren und zu stärken. Sich zu bemühen, die Vorschriften, die das Thüringer Fischereigesetz beinhaltet, sowie die Bestimmungen der Gewässerordnungen einzuhalten. Angemessen und geeignet gegen Diejenigen vorzugehen, die absichtlich gegen Bestimmungen und Gesetze, insbesondere des Naturschutzgesetzes verstoßen, vorzugehen.
Die Jugendordnung tritt am 03. Juni 1999 in Kraft. Letzte Änderung am 01.12.2009
Finanzrichtlinie (Entsprechend des § 14 der Satzung des Vereines)
Der Jahresbeitrag setzt sich seit 2012 folgendermaßen zusammen:
Mitgliedsbeitrag Anglerverein 1955 Triebes e.V.: 40,00 € , Erwachsene und Kinder: 30,00 € Jahresbeitrag
Aufnahmegebühren für Neumitglieder: Erwachsene über 18 Jahre, einmalig 130,00 €
Frauen und Kinder und Jugendliche, ohne eigenes Einkommen zahlen keine Aufnahmegebühr.
8 Stunden im Jahr für die Verwirklichung des § 2
Wert einer Stunde: 10,00 €

Aufnahmeregelungen:

Wer Mitglied im Verein werden möchte, kontaktiere uns über die bekannten Telefonnummern:
01714833124 (nach 14.30Uhr);03662272773 oder:
éinfach zur Sprechstunde am "Stau", immer Donnerstags, ab 18.00 Uhr vorbeischauen.